Erwägungen
Der Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde W. erhoben Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das dem Bauherrn A. Schadenersatz für den Widerruf einer rechtswidrigen Baubewilligung zugesprochen hatte. A. hatte seinerseits Beschwerde gegen das Urteil erhoben.
Der Bauherr A. hatte im Jahr 2000 eine Baubewilligung für einen Schweinestall erhalten, die sich später als rechtswidrig erwies, da die gesetzlichen Mindestabstände zu den Nachbarn nicht eingehalten wurden. Nach Widerruf der Baubewilligung machte A. Schadenersatz geltend.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Fall der Vertrauenshaftung und nicht der Staatshaftung zuzuordnen ist. Gemäss dem kantonalen Recht im Kanton Solothurn hat der Bauherr Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, sofern er gutgläubig Aufwendungen getätigt und den Widerruf nicht verursacht hat.
Das Bundesgericht erachtet die Beurteilung der Vorinstanz als verfassungskonform. Es sieht insbesondere keinen Grund, die Reduktion des Schadenersatzes aufgrund von Selbstverschulden des Bauherrn in…