Art. 15 OR

Kann eine Person nicht unterschreiben, so ist es, mit Vorbehalt der Bestimmungen über den Wechsel, gestattet, die Unterschrift durch ein beglaubigtes Handzeichen zu ersetzen oder durch eine öffentliche Beurkundung ersetzen zu lassen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 45_II_135
    01.01.1919 · 3 Zitierungen
  2. 2
    BGE 46_II_11
    01.01.1920 · 2 Zitierungen
  3. 3
    Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB)
    · 09.09.1992 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 46_II_7
    01.01.1920 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Pfändung
    BEZ.2023.49
    · 20.10.2023 · 0 Zitierungen

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