Erwägungen
- Marie Oberson, wohnhaft in Riaz (FR), verstarb am 5. Januar 1969. Ihre gesetzlichen Erben waren ihr Bruder Louis und die fünf Kinder ihres verstorbenen Bruders Henri. - In ihrem eigenhändigen Testament vom 1. August 1968, begleitet von drei Kodizillen, hat Marie Oberson eine Reihe von Vermächtnissen angeordnet und bestimmt, dass der Restbestand ihres Vermögens (Mobiliar, 240.000 CHF in Wertpapieren und ein Haus in Riaz) verkauft und der Erlös "den Leprakranken" zugutekommen soll. - Nach Eröffnung des Testaments haben die Nichten und Neffen der Erblasserin die Klauseln betreffend den Verkauf des Hauses an einen Fremden und das Vermächtnis zugunsten der Leprakranken angefochten. - Das Kantonsgericht Freiburg hat ihre Klage abgewiesen. Die Nichten und Neffen haben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.Erwägungen
1. Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass Art. 539 Abs. 2 ZGB, der Ausnahmen vom Grundsatz der Universalsukzession vorsieht, sowohl auf Vermächtnisse als auch auf Erbeinsetzungen Anwendung findet. Obwohl dieser Artikel nicht Gegenstand eingehender parlamentarischer Diskussionen war, anerkennen Lehre und Rechtsprechung, dass der Erblasser eine Personengruppe ohne Rechtspersönlichkeit wirksam als Erben einsetzen kann. 2. Zwar stellt die Anwendung von Art. 539 Abs. 2 ZGB eine Ausnahme vom System der Gesamtrechtsnachfolge dar, diese Abweichung ist jedoch nicht einzigartig im schweizerischen Erbrecht. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass Marie Oberson die "Leprakranken" trotz ihrer fehlenden Rechtspersönlichkeit zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbschaft wirksam als Erben einsetzen konnte. 3. Nach der Rechtsprechung muss der Kreis der Begünstigten vom Erblasser hinreichend bestimmt sein. Im vorliegenden Fall wird die Bezeichnung der "Leprakranken" als ausreichend präzise erachtet. Obwohl ein Dritter die konkreten Modalitäten der Zuteilung festlegen muss, steht dies dem Recht nicht entgegen. Die zuständige kantonale Behörde wird entscheiden müssen, wie die Wünsche der Erblasserin am…