Erwägungen

E. verstarb am 9. Juli 1995. Gemäß einem Testament vom 31. August 1987 hatte sie K. als Alleinerben eingesetzt. 1992 oder 1993 verfasste sie ein neues Testament, in dem sie B. als Alleinerben und Testamentsvollstrecker einsetzte, mit der Anweisung, K. ein Vermächtnis auszuzahlen. Am 2. Dezember 1993 bestätigte sie diese neue Verfügung. Am 25. Februar 1995 widerrief sie alle ihre früheren Verfügungen, mit Ausnahme zugunsten von B. K. bestritt die Gültigkeit des Testaments vom 2. Dezember 1993 und beantragte hilfsweise, dass B. für unwürdig erklärt und unfähig zur Ausübung des Amtes des Testamentsvollstreckers erklärt werde. Das Kantonsgericht erkannte die Unwürdigkeit von B. an, da er durch sein Verhalten die Aufhebung des Testaments vom 2. Dezember 1993 oder die Errichtung einer neuen testamentarischen Verfügung durch die Erblasserin verhindert habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass die Unwürdigkeit aus einem Unterlassungsverhalten resultieren kann, hier dem Umstand, dass B. als ihr Anwalt und maßgeblicher Einfluss auf sie seine Informationspflicht gegenüber der Erblasserin nicht erfüllt hat. Obwohl die Erblasserin theoretisch das Testament vom 2. Dezember 1993 hätte…