Art. 469 ZGB

Mangelhafter Wille

1 Verfügungen, die der Erblasser unter dem Einfluss von Irrtum, arglistiger Täuschung, Drohung oder Zwang errichtet hat, sind ungültig.
2 Sie erlangen jedoch Gültigkeit, wenn sie der Erblasser nicht binnen Jahresfrist aufhebt, nachdem er von dem Irrtum oder von der Täuschung Kenntnis erhalten hat oder der Einfluss von Zwang oder Drohung weggefallen ist.
3 Enthält eine Verfügung einen offenbaren Irrtum in Bezug auf Personen oder Sachen, und lässt sich der wirkliche Wille des Erblassers mit Bestimmtheit feststellen, so ist die Verfügung in diesem Sinne richtig zu stellen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw
    · 06.02.2006 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Auslegung eines Testaments
    · 27.10.2004 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Irrtum in Bezug auf die Bezeichnung von Personen und Auslegung eines Testaments
    · 07.09.1998 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 75_II_280
    18.11.1949 · 6 Zitierungen
  5. 5
    BGE 64_II_186
    01.01.1938 · 6 Zitierungen
  6. 6
    Teilweise Ungültigerklärung einer testamentarischen Anordnung wegen Motivirrtums. 1. Die Verfügungen von Todes wegen, die der Erblasser unter dem Einfluss eines Irrtums errichtet hat, sind ungültig (Art. 469 Abs. 1 ZGB)…
    · 17.06.1993 · 5 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Feststellung der Erbunwürdigkeit)
    · 06.02.2006 · 4 Zitierungen
  • Testamentsanfechtung, Berufungen gegen die Urteile des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 21. Oktober 2003.
    · 06.10.2004 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  • Ungültigkeitsklage
    · 01.03.2006 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.