Sachverhalt
Pierre [W.] verstarb am 21. September 1985 und hinterließ ein eigenhändiges Testament vom 13. November 1980. Seine fünf Kinder (Françoise [S.], Julie [F.], Claire [W.], Louis [W.] und Paul [W.]) sind seine gesetzlichen Erben. Das Testament enthält insbesondere folgende Bestimmungen:
- Art. 2: Einsetzung seiner fünf Kinder als Erben zu gleichen Teilen, mit Substitution ihrer Nachkommen im Falle des Vorversterbens.
- Art. 3: Teilungsregeln, einschließlich der Anrechnung von Schenkungen an seine Söhne Paul W. (50'000 CHF) und Louis W. (60'000 CHF).
Vor dem Kantonsgericht Waadt haben drei der Kinder (Julie [F.], Françoise [S.] und Claire [W.]) hauptsächlich die Nichtigkeit von Art. 3 des Testaments beantragt, hilfsweise die Nichtigkeit der Festlegung der Anrechnungen zugunsten von Paul und Louis W.
Erwägungen
Gemäß Rechtsprechung sind testamentarische Verfügungen, die unter dem Einfluss eines Irrtums getroffen wurden, nichtig (Art. 469 Abs. 1 ZGB) und können aufgehoben werden (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Jeder Irrtum über die Beweggründe kann zur Aufhebung führen, wenn er einen entscheidenden Einfluss auf die Verfügung hatte und der Kläger glaubhaft macht, dass der Erblasser die Verfügung lieber aufgehoben als aufrechterhalten hätte.
Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht festgestellt, dass der Erblasser den Willen hatte, seine Erben gleichzustellen, aber die in…