Sachverhalt

Die Erblasserin [E.] wurde am 18. Mai 1900 geboren und war seit 1943 verwitwet. Sie lebte allein in ihrem Einfamilienhaus in [H.] , Gemeinde [B.] , und besass ein Mehrfamilienhaus in [G.] , Wertschriften und Barvermögen. Am 10. Juli 1985 liess sie ihren letzten Willen öffentlich beurkunden und vermachte ihre Liegenschaft in [G.] dem [C.] und das Einfamilienhaus in [H.] der Gemeinde [B.] . Sie setzte die Gemeinde [B.] als Erbin ein, falls sie über alles übrige Vermögen nicht in einem späteren Zeitpunkt separat verfügen sollte.

Im Jahr 1988 wurde [E.] von zwei Nachbarinnen unterstützt und von ihrem Hausarzt Dr. [O.] betreut. Aufgrund zunehmender Vergesslichkeit und Verwirrtheit ordnete der Hausarzt eine regelmässige Pflege durch die Gemeindeschwester an und orientierte die Vormundschaftsbehörde. Die [A.] , eine Angestellte der Amtsvormundschaft, half bei der Betreuung von [E.] mit und sorgte für die Anschaffung von Kleidern und Bettwäsche sowie für die regelmässige Verköstigung.

Am 28. September 1988 liess [E.] in Begleitung von [A.] ihren letzten Willen öffentlich beurkunden und setzte [A.] als Alleinerbin ein. [E.] starb am 4. Dezember 1990.

Das Bezirksgericht [I.] erklärte die öffentliche letztwillige Verfügung vom 28. September 1988 für ungültig, da die Erblasserin urteilsunfähig gewesen sei. Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung von [A.] ab und teilte die Auffassung, dass die Erblasserin nicht verfügungsfähig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Berufung von [A.] und kam zu dem Schluss, dass die Erblasserin aufgrund ihrer Demenz und der damit verbundenen Beeinträchtigung ihrer kognitiven und voluntativen Fähigkeiten urteilsunfähig war. Das Gericht stützte sich auf ein Obergutachten, das die geistige Störung der Erblasserin und ihre Auswirkungen auf die Abfassung der letztwilligen Verfügung belegt hatte.

Das Bundesgericht wies die Berufung von [A.] ab,…