Art. 40 OG
Parteivertreter und -vertreterinnen
1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten.
2 Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 97 Abs. 2 OG: Rechtsverzögerungsbeschwerde31 Zitierungen
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2Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. - Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfassen keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten, wenn Leistungsansprüche streitig sind. - Im Rahmen der fre…23 Zitierungen
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3Berufung13 Zitierungen
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4Einsprache gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekt10 Zitierungen
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5Schiesslärm am Liestaler Banntag; Art. 10 BV, Art. 2 und 8 EMRK; Anspruch auf körperliche Unversehrtheit6 Zitierungen
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63 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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4 Zitierungen01.10.2004 · 4 Zitierungen
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2 Zitierungen22.12.2005 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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