Erwägungen

Mit Beschluss vom 16. November 1994 stimmte der Regierungsrat des Kantons Zürich dem Ausführungsprojekt für den Nationalstrassenabschnitt N 4.2.8 zu und wies die Einsprache des Verkehrsclubs der Schweiz (VCS) im Wesentlichen ab. Gegen diesen Entscheid erhob der VCS Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte mehrere Anträge, insbesondere auf Anordnung verkehrslenkender und -beschränkender Massnahmen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Es führte aus, dass im Baubewilligungs- und Plangenehmigungsverfahren zunächst alle technisch und betrieblich möglichen sowie wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur Begrenzung der vom Verkehr verursachten Emissionen zu prüfen sind. Reichen diese Massnahmen nicht aus, um übermässige Immissionen zu verhindern oder zu beseitigen, ist die Strassenanlage in eine Massnahmenplanung im Sinne von Art. 31 und 33 der Luftreinhalte-Verordnung einzubeziehen, in deren Rahmen über die erforderlichen zusätzlichen Vorkehren zu beschliessen ist.

Das Bundesgericht hielt fest, dass im nationalstrassenrechtlichen Einspracheverfahren nicht schon die konkreten verkehrslenkenden und -beschränkenden Massnahmen angeordnet werden müssen. Diese sind…