Sachverhalt

Am 18. Juni 1996 reichte A. eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in einem Unfallversicherungsfall ein. Am 2. März 1999 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen unbegründeter Verzögerung ein und forderte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf, über seine Beschwerde vom 18. Juni 1996 innerhalb kürzester Frist zu entscheiden. Das kantonale Gericht verzichtete auf eine Stellungnahme und führte aus, dass es am 9. März 1999 einen Entscheid in der Sache gefällt habe.

Die beteiligten Parteien sind A., der Beschwerdeführer, und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Das Verfahren dauerte 33 Monate seit seiner Einreichung und 27 Monate seit seiner Reife an. Der Beschwerdeführer hat weder Auskünfte über den Stand des Verfahrens verlangt noch eine Beschleunigung des Verfahrens während der 27 Monate nach Reife seiner Beschwerde beantragt.

Erwägungen

Das Eidgenössische Versicherungsgericht befand, dass, da das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 9. März 1999 einen Entscheid gefällt hat, die am 2. März 1999 eingereichte Beschwerde wegen unbegründeter Verzögerung gegenstandslos geworden ist und gestrichen werden muss. Das Gericht befand auch, dass, selbst wenn die Dauer des Verfahrens übermäßig war und der Beschwerdeführer im Recht war, ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen war, weil er seine Pflichten zur Sorgfalt und Treue verletzt hat.

Das Gericht erinnerte daran, dass die Parteien die Pflicht haben, den Gerichten die Verfahrensmängel, die sie feststellen, zu melden und eine Beschleunigung des Verfahrens zu beantragen, wenn notwendig. Das Unterlassen kann zu unnötigen Kosten führen, die von der Partei, die sie verursacht hat, getragen werden…