Sachverhalt

Frau H., niederländische Staatsangehörige, verstarb am 8. August 1989 in La Tour-de-Peilz. In ihrem Testament vom 31. Oktober 1986 hatte sie "Herrn C.F. Dupont, 000 East 00, Manhattan, NEW YORK N.Y., U.S.A." als Erben der beim Crédit Suisse und der Bank Mextrust hinterlegten Werte eingesetzt. Nach erfolglosen Recherchen entdeckte der Notar, dass Charles Constant Jr Dupont, geboren am 24. Oktober 1922, der einzige Verwandte fünften Grades der Verstorbenen mit ähnlichem Familiennamen war. Die Vormundschaftsbehörde weigerte sich, ihm die Erbschaft auszuhändigen, da Unsicherheit über seine Erbenstellung bestehe. Charles Constant Jr Dupont erhob daraufhin eine Erbschaftsklage, die vom Zivilgericht des Kantons Waadt abgewiesen wurde.

Erwägungen

Gemäss Art. 469 Abs. 3 ZGB werden bei offensichtlichen Irrtümern in der Bezeichnung von Personen die fehlerhaften Verfügungen nach dem tatsächlichen Willen des Erblassers berichtigt, sofern dieser mit Sicherheit festgestellt werden kann. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Erblasserin sich offensichtlich geirrt hat, indem sie die Initialen "C.F." verwendete, und einen gewissen "C.C. Dupont" begünstigen wollte. Strittig ist, ob sie den Vater oder den Sohn bedacht hat.

Zur Auslegung eines Testaments kann der Richter auf äussere Umstände zurückgreifen, wenn diese den…