Sachverhalt

Der Rechtsstreit betrifft den Nachlass von A.B., verstorben am 11. Mai 1979. In ihrem Testament vom 1. März 1979 hatte A.B. ihren Ehemann H.B. als Universalerben eingesetzt und ihn als "belastet" bezeichnet, ohne Vermächtnisnehmer zu benennen. Nach dem Tod von H.B. im Jahr 1997 beanspruchte sein Enkel G.F. die Stellung eines Ersatzvermächtnisnehmers (Ersatzerbe) am einzigen noch im Nachlass von A.B. vorhandenen Vermögenswert, nämlich einem Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft. Die gesetzlichen Erben von H.B. bestritten diesen Anspruch.

Erwägungen

Das Bundesgericht überprüft die Auslegung des Testaments durch die kantonalen Instanzen frei aufgrund der festgestellten Tatsachen. Es ist der Auffassung, dass das Testament keine Ernennung von Ersatzvermächtnisnehmern enthält, sondern lediglich die Einsetzung von H.B. als Universalerben mit einer ihn von jeder Gewährleistungspflicht befreienden Klausel. Obwohl die Erblasserin den Begriff "belastet" verwendet hat, reicht dies nicht aus, um anzunehmen, dass sie Ersatzvermächtnisnehmer einsetzen wollte, da es sich hierbei um einen Rechtsbegriff handelt, den die…