Art. 462 ZGB
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: 1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; 2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft; 3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auslegung eines Testaments4 Zitierungen
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2Berufung. 1. Streitwert (Art. 36 OG) bei Anfechtung eines Ehevertrags durch einen Erben (Erw. 1). 2. Können die Gegenbemerkungen der kantonalen Behörde (Art. 56 OG) tatsächliche Feststellungen im Sinne von Art. 63 Abs.…4 Zitierungen
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3Rentenplafonierung1 Zitierungen
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4Während des Scheidungsverfahrens abgeschlossener Erbvertrag1 Zitierungen
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5Herabsetzung, Nacherbeneinsetzung 1. Ein pflichtteilsberechtigter Erbe braucht sich eine Nacherbeneinsetzung im Umfang seines Pflichtteils nicht gefallen zu lassen, sondern kann den Pflichtteil als freies Erbe beanspruc…1 Zitierungen
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6Erbteilung; Herabsetzung. 1. Wird einem Erben durch Testament ein Grundstück "zum amtlichen Wert" zugewiesen, so ist in der Differenz zwischen diesem Wert und dem Verkehrswert des Grundstücks ein Vermächtnis zu erblicke…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Keine Bindung ans Bundesgerichtsurteil betreffend Höhe des Verzichtsvermögens; Vermögensverzicht nicht erheblich; erbrechtliche Anrechnung des Verzichtsvermögens; Berücksichtigung von Schulden; Gutheissung.1 ZitierungenZL.2022.00003· 29.06.2023 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Ehescheidung (Teilurteil)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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