Erwägungen

Der 1938 geborene, verheiratete F. bezog seit 1. August 2003 eine ordentliche AHV-Altersrente im Maximalbetrag von monatlich Fr. 2'110.-. Nachdem seine Ehefrau B., geboren 1948, das Rentenalter erreicht hatte, sprach ihr die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg mit Verfügung vom 21. August 2012 eine plafonierte monatliche Alters-Teilrente in Höhe von Fr. 889.- zu. Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse die Kürzung der Altersrente des F. auf den gesetzlich zulässigen Höchstbetrag und sprach ihm ab 1. September 2012 eine monatliche Rente von Fr. 1'958.- zu.

F. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung, welche vom Kantonsgericht Freiburg abgewiesen wurde. Daraufhin führte F. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Feststellung der Nichtigkeit, eventualiter die Aufhebung und Feststellung der Völkerrechtswidrigkeit der Verfügung vom 21. August 2012 sowie die Zusprechung einer monatlichen Maximalrente (Fr. 2'110.-) seit 1. August 2003 bzw. die Nachzahlung der Differenzbeträge (monatlich Fr. 152.-) seit 1. September 2012.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Rentenplafonierung gemäss Art. 35 AHVG zwar eine Ungleichbehandlung von Ehepaaren und eingetragenen Partnern einerseits sowie Konkubinatspaaren anderseits bewirkt, dafür aber sachliche Gründe bestehen. Die Ehe und eingetragene Partnerschaft werden im Sozialversicherungsrecht in mehrfacher Hinsicht privilegiert, sodass von einer unzulässigen Diskriminierung nicht gesprochen werden kann.

Das Bundesgericht hielt fest, dass aus der EMRK grundsätzlich kein…