Sachverhalt
Der Rechtsstreit steht zwischen dem Sohn Marcel B. und seiner Mutter Lina B. in Bezug auf die Teilung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehemanns und Vaters Marcel Léon B., der am 27. Dezember 1959 verstarb. In seinem Testament hat der Verstorbene seiner Ehefrau das Grundstück an der Feldstrasse 16 in L. zu seinem "amtlichen Wert" vermacht. Der Sohn hat daraufhin eine Klage auf Erbteilung erhoben und diese testamentarische Bestimmung angefochten. Die kantonale Gerichtsbarkeit hat entschieden, dass der amtliche Wert lediglich eine Teilungsregel und kein Vermächtnis darstellt, und die Teilung auf der Grundlage des aktuellen Verkehrswertes des Grundstücks vorgenommen. Gegen dieses Urteil hat die Mutter Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass die testamentarische Bestimmung, wonach die Ehefrau das Grundstück zum amtlichen Wert, der unter dem Verkehrswert liegt, übernehmen kann, als ein Vermächtnis zugunsten der Ehefrau und nicht lediglich als eine Teilungsregel auszulegen ist. Diese Bestimmung stellt daher einen Eingriff in den Pflichtteil des Sohnes dar, der das Recht auf Herabsetzung gemäss Art. 533 Abs. 3 ZGB geltend machen kann, auch wenn er dies nicht fristgerecht getan hat.
Folglich muss die…