Art. 474 ZGB
1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermögens zur Zeit des Todes des Erblassers.
2 Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Begräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausgenossen auf Unterhalt während eines Monats von der Erbschaft abzuziehen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auskunftsanspruch der gemeinsamen Nachkommen gegen den überlebenden Ehegatten bezüglich lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers, die aus dessen Errungenschaft stammen (Art. 610 Abs. 2 ZGB)6 Zitierungen
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2Art. 527/8 und 537 ZGB4 Zitierungen
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3Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung3 Zitierungen
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4Erbteilung; Herabsetzung. 1. Wird einem Erben durch Testament ein Grundstück "zum amtlichen Wert" zugewiesen, so ist in der Differenz zwischen diesem Wert und dem Verkehrswert des Grundstücks ein Vermächtnis zu erblicke…3 Zitierungen
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5BGE 59_II_1282 Zitierungen01.01.1933 · 2 Zitierungen
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6BGE 54_II_902 Zitierungen01.01.1928 · 2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen19.11.2004 · 1 Zitierungen
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Entscheid Kantonsgericht, 19.11.20150 ZitierungenBS.2015.6· 19.11.2015 · 0 Zitierungen
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Verzichtvermögen bei verschenkten (Erbvorbezug) und durch Erbvertrag vererbten Grundstücken; Verzicht, wenn Pflichtteil nicht gewahrt ist; Schätzung nötig.0 ZitierungenZL.2011.00007· 31.01.2013 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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