Erwägungen
Gemäß dem Ehevertrag vom 21. Mai 1988 erhielt die Witwe Margrit Fontana-Schmid nach dem Tod ihres Ehemannes Josef Peter Fontana am 1. April 1997 die Gesamtsumme beider Vorschläge. Die sechs gemeinsamen Kinder, Roland Fontana und Ursula Müller-Fontana, beantragten, den Nachlass gerichtlich festzustellen und zu teilen. Sie verlangten, dass die Witwe umfassend Auskunft über den Umfang der Errungenschaft erteilt.
Das Bezirksgericht Weinfelden und das Obergericht des Kantons Thurgau wiesen den Antrag auf Auskunftserteilung ab. Die Beklagten 1 und 5 legten daraufhin Berufung beim Bundesgericht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Beklagten 1 und 5 ein rechtlich geschütztes Interesse daran haben, von der Klägerin zu erfahren, ob und zu wessen Gunsten der Erblasser Zuwendungen vor mehr bzw. innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode vorgenommen hat, denen die Klägerin zugestimmt hat. Diese Zuwendungen sind unabhängig von den güterrechtlichen Verhältnissen vollumfänglich dem Nachlass hinzuzurechnen, soweit sie der Herabsetzung oder Ausgleichung…