Art. 475 ZGB
Zuwendungen unter Lebenden
Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. 1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers9 Zitierungen
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2BGE 76_II_1888 Zitierungen23.06.1950 · 8 Zitierungen
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3Art. 527/8 und 537 ZGB5 Zitierungen
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4Erbteilung, Herabsetzung. 1. Der kantonale Berufungsrichter darf sich nicht gestützt auf das Novenverbot des kantonalen Prozessrechts weigern, sich mit einem erst vor der Berufungsinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt…5 Zitierungen
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5BGE 45_II_75 Zitierungen01.01.1919 · 5 Zitierungen
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6Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen11.08.2009 · 2 Zitierungen
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Herabsetzungs- und Erbteilungsklage1 Zitierungen
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Herabsetzung/Erbteilung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.