Art. 475 ZGB

Zuwendungen unter Lebenden

Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Herabsetzungspflicht nach Art. 527 Ziff. 1 ZGB. 1. Gegenstand der Herabsetzung gemäss Art. 527 Ziff. 1 ZGB sind nur unentgeltliche Verfügungen des Erblassers
    · 13.07.1972 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 76_II_188
    23.06.1950 · 8 Zitierungen
  3. 3
    Art. 527/8 und 537 ZGB
    · 07.06.1984 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Erbteilung, Herabsetzung. 1. Der kantonale Berufungsrichter darf sich nicht gestützt auf das Novenverbot des kantonalen Prozessrechts weigern, sich mit einem erst vor der Berufungsinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt…
    · 26.02.1981 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    BGE 45_II_7
    01.01.1919 · 5 Zitierungen
  6. 6
    Haftung im Falle der Ausschlagung; Legitimation, Verjährung, Ausgleichung
    · 19.11.2004 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 11.08.2009 · 2 Zitierungen
  • Herabsetzungs- und Erbteilungsklage
    · 11.02.2011 · 1 Zitierungen
  • Herabsetzung/Erbteilung
    · 03.03.2010 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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