Erwägungen
Am 9. Juli 1995 verstarb E. In den letzten 20 bis 30 Jahren ihres Lebens hatte sie zahlreiche testamentarische Verfügungen getroffen, bei denen sie ihre gesetzlichen Erben - offenbar Nachkommen eines Bruders ihrer Mutter, eine Cousine und deren Kinder - systematisch ausschloss. Gemäß einem Testament vom 31. August 1987 hatte E. K. (den Kläger) als alleinigen Erben eingesetzt. In einem Kodizill zu diesem Testament vom 10. März 1991 bestätigte E. diese Erbeinsetzung zugunsten von K. In einem eigenhändigen Testament vom 16. November 1992 oder 1993 hatte E. jedoch B. (den Beklagten) als ihren alleinigen Erben und Testamentsvollstrecker eingesetzt, mit der Anweisung, K. ein Vermächtnis auszuzahlen. In einem Testament vom 2. Dezember 1993 bestätigte E. die Erbeinsetzung von B. als alleinigen Erben und Testamentsvollstrecker, bestätigte jedoch das Vermächtnis an K. nicht. Schließlich widerrief E. in einem Schreiben vom 25. Februar 1995 an B. alle ihre früheren Vollmachten und Verfügungen mit Ausnahme derjenigen zugunsten von B.Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die testamentarische Erbeinsetzung von B. als alleinigen Erben und Testamentsvollstrecker als nichtig. Es wurde nämlich endgültig festgestellt, dass B. gemäß Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB der Erbunwürdigkeit verfallen ist. Der Erbunwürdige wird so behandelt, als wäre er vorverstorben,…