Art. 541 ZGB
1 Die Unfähigkeit besteht nur für den Unwürdigen selbst.
2 Seine Nachkommen beerben den Erblasser, wie wenn er vor dem Erblasser gestorben wäre.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auswirkungen der Erbunwürdigkeit auf den eingesetzten Erben und seine Erbeinsetzung2 Zitierungen
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2Mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ungültigkeitsklage1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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