Art. 511 ZGB

Spätere Verfügung

1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Widerruf des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung
    · 09.10.1975 · 7 Zitierungen
  2. 2
    BGE 73_II_144
    01.01.1947 · 6 Zitierungen
  3. 3
    1. Ein neueres Testament gilt vermutungsweise unter Ausschluss früherer Testamente (Art. 511 Abs. 1 ZGB)
    · 01.11.1956 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 79_II_36
    20.02.1953 · 3 Zitierungen
  5. 5
    · 01.11.1990 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 45_II_142
    01.01.1919 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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