Art. 511 ZGB
Spätere Verfügung
1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Widerruf des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung7 Zitierungen
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2BGE 73_II_1446 Zitierungen01.01.1947 · 6 Zitierungen
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31. Ein neueres Testament gilt vermutungsweise unter Ausschluss früherer Testamente (Art. 511 Abs. 1 ZGB)3 Zitierungen
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4BGE 79_II_363 Zitierungen20.02.1953 · 3 Zitierungen
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5Art. 509 und Art. 510 ZGB2 Zitierungen
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6BGE 45_II_1421 Zitierungen01.01.1919 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erbteilung4 Zitierungen
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unentgeltliche Rechtspflege (Erbteilungsklage)2 Zitierungen
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unentgeltliche Rechtspflege (Erbteilung; Berufungsverfahren)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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