Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] , war die Lebenspartnerin des am xx.xx.2015 verstorbenen Erblassers [D.] . Die gesetzlichen Erben des Erblassers sind seine Kinder [B.] und [C.] . Die Beschwerdeführerin klagte gegen die Kinder des Erblassers auf Teilung des Nachlasses und machte geltend, dass sie aufgrund der letztwilligen Verfügungen des Erblassers dessen eingesetzte Erbin und im Umfang der verfügbaren Quote am Nachlass beteiligt ist.
Das Bezirksgericht Höfe wies die Klage ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin, die Gerichtskosten zu bezahlen und die Beschwerdegegner zu entschädigen. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Die Beschwerdeführerin beantragte dem Bundesgericht, die kantonalen Urteile aufzuheben und das Kantonsgericht und das Bezirksgericht anzuweisen, ihr im Verfahren vor Bezirksgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte den ihr angelasteten Rechtsmissbrauch bestritten und geltend gemacht, dass sie nicht zum Zweck der Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege ihr Vermögen verbraucht oder auf die Erzielung eines Einkommens verzichtet habe. Das Kantonsgericht hatte jedoch der Sicht widersprochen und dafürgehalten, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab der amtlichen Testamentseröffnung vom 31. Dezember 2015 gewusst habe, dass ihr aufgrund der summarischen Prüfung der Eröffnungsbehörde keine Berechtigung am Nachlass zustehe.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsbegehren nicht als von vornherein aussichtslos qualifiziert werden durften, da die Gewinn-…