Sachverhalt
Parteien:
Beschwerdeführerin: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder
Beschwerdegegner: Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer
Sachverhalt
A. Der Erblasser [D.] verstarb am xx.xx.2015. Die gesetzlichen Erben sind [B.] und [C.] . [A.] war die Lebenspartnerin des Erblassers.
B. Letztwillige Verfügungen
1. Testament vom 17. März 2013: Der Erblasser setzte seine Kinder auf den Pflichtteil und wendete die frei werdende Quote seiner Lebenspartnerin zu.
2. Testament vom 28. August 2014: Der Erblasser bestätigte die Verfügungen vom 17. März 2013 und klärte, dass die frei werdende Quote vollumfänglich an seine Lebenspartnerin gehe.
3. Kopien vom 5. Dezember 2014: Der Erblasser brachte handschriftlich den Vermerk "ungültig" auf den Kopien an.
4. Testament vom 9. Februar 2015: Der Erblasser verfügte, dass er seine gesetzlichen Erben auf den Pflichtteil setze und einen neuen Willensvollstrecker bezeichne.
C. [A.] klagte gegen [B.] und [C.] auf Teilung des Nachlasses und Feststellung ihrer Erbanteile. Das Bezirksgericht Höfe wies die Klage ab und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil und wies die Berufung und Beschwerde ab.
D. [A.] erhob Beschwerde beim Bundesgericht und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1. Das angefochtene Urteil betrifft die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vereinigten Verfahren von Beschwerde und Berufung vor Kantonsgericht gegen ein bezirksgerichtliches Urteil über eine Erbteilungsklage. Das Bundesgericht hat die Beschwerde als zulässig erachtet, da sie fristgerecht erhoben wurde und die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 1 BGG erfüllt sind.
2. Das Kantonsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, dass die Rechtsmittel aus den gleichen Gründen wie die Klage als aussichtslos erschienen. Das Kantonsgericht führte aus, dass valable Gewinnaussichten für die Beschwerdeführerin nur bestanden hätten, wenn gewichtige Gründe für die Entkräftung der Vermutung gemäss Art. 511 Abs. 1 ZGB behauptet und erstellt worden wären. Dies sei jedoch nicht der Fall.
3. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass ihre Prozessführung nicht…