Erwägungen
Emma Louise [M.] errichtete am 10. Januar 1977 ein eigenhändiges Testament, in dem sie Sylvia [R.] mit einem Legat von Fr. 80'000.-- bedachte. Zu einem späteren Zeitpunkt strich Emma Louise [M.] diese Verfügung. Die Streichung erfolgte ohne handschriftliche Orts- und Datumsangabe sowie ohne Unterschrift.
Nach dem Tod von Emma Louise [M.] am 19. Februar 1987 klagte Sylvia [R.] gegen den Erben Martin S. auf Feststellung der Ungültigkeit der Streichung und Ausrichtung des Vermächtnisses. Das Bezirksgericht trat auf das Feststellungsbegehren nicht ein und entschied, dass das Vermächtnis auszurichten sei. Das Obergericht hob diesen Entscheid auf und wies die Klage ab.
Sylvia [R.] gelangte daraufhin mit Berufung an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es entschied, dass die handschriftliche teilweise Streichung des Testaments als Vernichtung im Sinne von Art. 510 ZGB zu betrachten ist und daher auch ohne Unterschrift sowie Orts- und Zeitangabe gültig ist.
Das Bundesgericht führte aus, dass der Begriff der "Urkunde" im Sinne von Art. 510 ZGB sowohl die Schrift als auch deren Träger umfasst. Daher kann die Vernichtung auch durch Einwirkung auf die Schrift allein erfolgen, etwa durch Streichen oder Radieren. Das Streichen ist als eine Form der Vernichtung anzusehen, die der Gesetzgeber bewusst nicht an besondere Formvorschriften gebunden hat.
Zwar erschwert der Verzicht auf die…