Art. 510 ZGB
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet.
2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Widerruf des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung7 Zitierungen
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2BGE 73_II_1447 Zitierungen01.01.1947 · 7 Zitierungen
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3Die Vernichtung einer Abschrift der Urkunde führt nicht zum Widerruf des Testaments (Erw. 1). 2. Die Vernichtung der Urkunde kann nicht nur im Zerreissen oder Verbrennen, sondern auch im Durchstreichen, Durchschneiden o…6 Zitierungen
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4BGE 78_II_3483 Zitierungen02.10.1952 · 3 Zitierungen
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5Art. 509 und Art. 510 ZGB2 Zitierungen
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6Eigenhändige letztwillige Verfügung; führt die inhaltlich unrichtige Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung auf Klage hin zur Ungültigkeit des Testaments (Art. 505 Abs. 1, 520 ZGB)? Übersicht über die bisher…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen31.03.2003 · 2 Zitierungen
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Öffentliche letztwillige Verfügung (Wiedererwägung)1 ZitierungenLF220088· 14.02.2023 · 1 Zitierungen
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0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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