Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin ([A.] ) focht den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 6. Oktober 2023 (ZK2 2023 33) an, mit dem ihre Beschwerde gegen den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe abgewiesen wurde. Der Einzelrichter hatte mit Verfügung vom 2. März 2023 Fotokopien zweier letztwilliger Verfügungen eröffnet, jedoch die Eröffnung weiterer von der Beschwerdeführerin eingereichter Dokumente abgelehnt, die sie als eigenhändige letztwillige Verfügungen vom 27. Januar 2005, 30. Oktober 1969 und 28. Januar 2005 qualifizierte.

Sachverhalt:

Der Erblasser [B.] (gest. 2. Februar 2005) hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau [C.] (gest. 2022) und seine Töchter [D.] und [A.] . Am 7. März 2005 eröffnete die Vormundschaftsbehörde Freienbach bereits drei letztwillige Verfügungen des Erblassers. Mit Eingabe vom 22. November 2022 beantragte die Beschwerdeführerin die Eröffnung weiterer Dokumente als letztwillige Verfügungen. Der Einzelrichter eröffnete am 2. März 2023 nur Fotokopien der Verfügung vom 30. Oktober 1969 und eines maschinengeschriebenen, eigenhändig unterzeichneten „Testaments (2. Entwurf)“ vom 27. Januar 2005, das er wegen Formmangels als nichtig qualifizierte. Mit Schreiben vom 6. April 2023 beanstandete die Beschwerdeführerin, dass die weiteren Dokumente nicht eröffnet worden seien. Der Einzelrichter lehnte eine Wiedererwägung ab (Schreiben vom 13. April 2023). Die Beschwerdeführerin erhob daraufhin kantonale Beschwerde und beantragte, den Einzelrichter anzuweisen, alle Dokumente zu eröffnen, einschliesslich der bereits eröffneten, und diese dem Willensvollstrecker zuzustellen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des kantonalen Beschlusses sowie die Eröffnung der fraglichen Dokumente als letztwillige Verfügungen.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Beschwerde ist zulässig, da der Streitgegenstand eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- ist (Art. 74 Abs. 1 BGG). Das Kantonsgericht Schwyz ist als letzte kantonale Instanz zuständig (Art. 75 BGG), und der angefochtene Entscheid geht zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG).

Rechtsnatur der Testamentseröffnung:

Die Testamentseröffnung gemäss Art. 557 ZGB ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit und unterliegt nicht zwingend der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), da Art. 557 Abs. 1 ZGB keine gerichtliche Behörde verlangt. Im Kanton Schwyz ist zwar ein Einzelrichter des Bezirksgerichts zuständig, doch findet die ZPO nur insoweit Anwendung, als kantonales Recht dies vorsieht (Art. 54 Abs. 3 SchlT ZGB). Verfassungsmässige Rechte, insbesondere das Willkürverbot (Art. 29 Abs. 1 BV), können gerügt werden, wobei das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG) gilt. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene Rügen und ist an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), sofern diese nicht offensichtlich unrichtig oder willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Rechtsverweigerungsbeschwerde und formelle Aspekte:

Die Beschwerdeführerin rügt formelle Rechtsverweigerung, da der Einzelrichter die von ihr eingereichten Dokumente nicht eröffnet habe. Das Kantonsgericht verneinte eine Rechtsverweigerung mit der Begründung, die Beschwerdeführerin hätte bereits gegen die Verfügung vom 2. März 2023 Beschwerde erheben müssen, da diese implizit zum Ausdruck bringe, dass die weiteren Dokumente keine zu eröffnenden letztwilligen Verfügungen darstellten. Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung: Die Beschwerdeführerin hätte die Verfügung vom 2. März 2023 anfechten müssen, statt erst nach deren Erlass weitere Eingaben zu machen und später eine Rechtsverweigerungsbeschwerde zu erheben. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt nur vor, wenn eine Behörde auf eine frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste. Hier hat der Einzelrichter…