Art. 557 ZGB
Eröffnung
1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.
2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.
3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Einlieferung letztwilliger Verfügungen (Art. 556 ZGB)2 Zitierungen
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2Erbbescheinigung als Ausweis für die Eintragung des erbrechtlichen Übergangs von Grundstücken (Art. 18 GBV): 1. Die von der zuständigen Behörde des letzten Wohnsitzes des Erblassers ausgestellte Erbbescheinigung ist auc…1 Zitierungen
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3BGE 69_II_3570 Zitierungen01.01.1943 · 0 Zitierungen
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4BGE 39_I_6010 Zitierungen28.11.1913 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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8 Zitierungen31.08.2017 · 8 Zitierungen
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4 Zitierungen
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Gebühren und Auslagen4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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