Am 14. Mai 1955 verstarb Josef Keller-Mühlebach, wohnhaft in Luzern. Er hinterließ als gesetzliche Erben:
- Seine Ehefrau aus zweiter Ehe, Marie Keller-Mühlebach
- Seine Tochter aus erster Ehe, Frieda Schreiber-Keller
Am 23. März 1946 hatte der Verstorbene einen Rückkaufs- und Erbvertrag mit seiner Ehefrau und seiner Tochter abgeschlossen. Gemäß diesem Vertrag sollte im Falle des Vorversterbens des Ehemannes der gesamte Nachlass an die Ehefrau fallen. Bei ihrem Ableben sollten die verbleibenden Vermögenswerte dann an die Tochter oder deren Nachkommen als Substitutionserben übergehen. Nach dem Ableben von Josef Keller-Mühlebach stellte das Teilungsbüro der Stadt Luzern eine Bescheinigung aus, wonach die Ehefrau und die Tochter die einzigen Erben seien. Auf Grundlage dieser Bescheinigung beantragte die Ehefrau die Eintragung der Eigentumsübertragung der Nachlassgrundstücke auf ihren Namen in den Grundbüchern von Luzern und Diessenhofen. Während das Grundbuchamt Luzern die Eintragung vornahm, verweigerte das Grundbuchamt Diessenhofen die Eintragung des auf seinem Gebiet liegenden Grundstücks allein auf den Namen der Ehefrau. Die Regierung des Kantons Thurgau wies den Rekurs der Ehefrau gegen diese Verweigerung ab, da die vom Teilungsbüro Luzern ausgestellte Bescheinigung keine Erbbescheinigung im Sinne von Art. 559 ZGB darstelle.
1. Das Bundesgericht erachtet, dass die vom Teilungsbüro Luzern ausgestellte Bescheinigung als gültiger Nachweis im Sinne von Art. 18 GBV anzuerkennen ist. Obwohl die Bescheinigung die Ehefrau nicht ausdrücklich als "einzige" Erbin bezeichnet, ist ihre Bedeutung klar: Die Ehefrau wird als die einzige gesetzliche Erbin des Verstorbenen…