Art. 490 ZGB
Sicherungsmittel
1 In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen.
2 Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann.
3 Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erbrecht; Nacherbeneinsetzung auf den Überrest; Sicherstellungspflicht des Vorerben; Art. 490 Abs. 2 ZGB5 Zitierungen
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2Sicherstellung der Anwartschaft der Nacherben1 Zitierungen
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3BGE 60_II_241 Zitierungen09.02.1934 · 1 Zitierungen
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4Wahrung der Interessen des Nacherben0 Zitierungen
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5Erbbescheinigung als Ausweis für die Eintragung des erbrechtlichen Übergangs von Grundstücken (Art. 18 GBV): 1. Die von der zuständigen Behörde des letzten Wohnsitzes des Erblassers ausgestellte Erbbescheinigung ist auc…0 Zitierungen
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6BGE 60_II_270 Zitierungen01.01.1934 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen12.04.2007 · 4 Zitierungen
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ZG.2012.009251 Zitierungen18.08.2016 · 1 Zitierungen
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Art. 9 BV (Ehe- und Erbschaftsvertrag)1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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