Art. 490 ZGB

Sicherungsmittel

1 In allen Fällen der Nacherbeneinsetzung hat die zuständige Behörde die Aufnahme eines Inventars anzuordnen.
2 Die Auslieferung der Erbschaft an den Vorerben erfolgt, sofern ihn der Erblasser nicht ausdrücklich von dieser Pflicht befreit hat, nur gegen Sicherstellung, die bei Grundstücken durch Vormerkung der Auslieferungspflicht im Grundbuch geleistet werden kann.
3 Vermag der Vorerbe diese Sicherstellung nicht zu leisten, oder gefährdet er die Anwartschaft des Nacherben, so ist die Erbschaftsverwaltung anzuordnen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erbrecht; Nacherbeneinsetzung auf den Überrest; Sicherstellungspflicht des Vorerben; Art. 490 Abs. 2 ZGB
    · 01.01.1974 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Sicherstellung der Anwartschaft der Nacherben
    · 14.11.2002 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 60_II_24
    09.02.1934 · 1 Zitierungen
  4. 4
    Wahrung der Interessen des Nacherben
    · 21.03.2014 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Erbbescheinigung als Ausweis für die Eintragung des erbrechtlichen Übergangs von Grundstücken (Art. 18 GBV): 1. Die von der zuständigen Behörde des letzten Wohnsitzes des Erblassers ausgestellte Erbbescheinigung ist auc…
    · 21.06.1956 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 60_II_27
    01.01.1934 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.04.2007 · 4 Zitierungen
  • ZG.2012.00925
    18.08.2016 · 1 Zitierungen
  • Art. 9 BV (Ehe- und Erbschaftsvertrag)
    · 19.01.2006 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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