Sachverhalt

Der Verstorbene, Siro Scolari, hat ein eigenhändiges Testament hinterlassen, in dem er bestimmt hat, dass seine Frau das volle und absolute Recht haben soll, alle seine Güter zu verwalten, zu genießen und sogar zu verbrauchen, wie sie es für angemessen hält. Nach dem Tod seiner Frau soll das, was übrig bleibt, in gleiche Teile unter allen seinen Neffen aufgeteilt werden.

Das erstinstanzliche Gericht hat diese Bestimmung als Substituteinsetzung auf die Nachlassgüter angesehen und die Erteilung der Erbschaft an die Frau des Verstorbenen von der Leistung einer Gewährleistung im Sinne von Art. 490 Abs. 2 ZGB abhängig gemacht.

Die Frau des Verstorbenen hat das Gericht gebeten, festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, die Erbschaftsgüter an die Neffen zu übertragen, und die Löschung der Eintragung im Grundbuch anzuordnen.

Das kantonale Gericht hat diesem Begehren entsprochen und festgestellt, dass der Testator die Frau von der Leistung einer Gewährleistung befreit hat.

Die Neffen des Verstorbenen haben ein Revisionsrekurs gegen diese Entscheidung eingelegt und die vollständige Abweisung des Begehrens beantragt.

Das Bundesgericht hat den Rekurs abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Substituteinsetzung auf die Nachlassgüter eine besondere Form der Substituteinsetzung ist, die nicht die Verpflichtung des Bedachten zur Wahrung der Integrität der Erbschaftsgüter mit sich bringt.

Es hat angenommen, dass der Bedachte das Recht hat, über die Erbschaftsgüter zu verfügen und sie zu verbrauchen, aber dass er verpflichtet ist, die Grenzen der guten Treue zu respektieren und keine mit dem vom Testator verfolgten Zweck unvereinbaren Verfügungen vorzunehmen.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Gewährleistungsverpflichtung nach…