Art. 491 ZGB

Des Vorerben

1 Der Vorerbe erwirbt die Erbschaft wie ein anderer eingesetzter Erbe.
2 Er wird Eigentümer der Erbschaft unter der Pflicht zur Auslieferung.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Besteuerung der Nacherbschaft)
    · 26.09.1997 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.04.2007 · 8 Zitierungen
  • révocation de l'exécuteur testamentaire
    · 02.02.2012 · 6 Zitierungen fr
  • Nacherbschaft (Auslieferungspflicht)
    · 14.04.2016 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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