Erwägungen

Am 20. Januar 1986 starb [G.], wohnhaft in Zürich. In seinem Testament hatte er seine Ehefrau [F.] als Vorerbin und seine Nichten [E.] und V. als Nacherbinnen eingesetzt. [F.] erbte ein Vermögen von 3,27 Millionen Franken und starb am 26. Januar 1989 mit letztem Wohnsitz in Ascona. Die Nacherbschaft von [E.] und V. betrug je 1,271 Millionen Franken. Der Kanton Tessin auferlegte den beiden Nacherbinnen Erbschaftssteuern von je 279'620 Franken.

Das Kantonale Steueramt Zürich machte gegenüber der Tessiner Veranlagungsbehörde geltend, dass die Steuerhoheit für die Nacherbschaft dem Kanton Zürich als letztem Wohnsitz des Erblassers [G.] zustehe. Der Kanton Tessin vertrat die Ansicht, dass die Vorerbin [F.] nicht zur Sicherstellung der Nacherbschaft verpflichtet gewesen sei und daher der Kanton Tessin berechtigt gewesen sei, die Erbschaft zu besteuern. Zudem sei der Steueranspruch des Kantons Zürich verwirkt.

Mit Verfügung vom 27. März 1995 verpflichtete die Finanzdirektion des Kantons Zürich [E.] und V. zur Bezahlung von Erbschaftssteuern von insgesamt 774'410 Franken. Daraufhin erhoben [E.] und V. staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass eine aktuelle Doppelbesteuerung vorliegt, da die Beschwerdeführerinnen für den Nachlass des [G.] sowohl im Kanton Zürich als auch im Kanton Tessin belastet werden. Gemäss ständiger Praxis unterliegen Zugänge beweglichen Vermögens aus Erbschaft der Erbschaftssteuer im Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers.

Da [G.] seinen letzten Wohnsitz in Zürich hatte, steht die Steuerhoheit für die Nacherbschaft dem Kanton Zürich zu. Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft direkt vom Erblasser, weshalb die Besteuerung nicht am letzten Wohnsitz des Vorerben, sondern am letzten Wohnsitz des Erblassers erfolgt.

Die Einrede des Kantons Tessin, der Kanton Zürich habe seinen…