Art. 46 BV

Umsetzung des Bundesrechts

1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2 Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.
3 Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 04.12.2014 · 43 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht
    · 13.04.2015 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Doppelbesteuerung. 1. Die Einrede, ein Kanton habe sein Besteuerungsrecht durch verspätete Geltendmachung verwirkt, kann nur von den am Doppelbesteuerungsstreit beteiligten Kantonen, nicht vom Steuerpflichtigen selbst e…
    · 18.02.1959 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Besteuerung einer Lebensversicherungsgesellschaft mit Sitz im einen und Grundeigentum im andern Kanton, wenn beide Kantone das Reinvermögen und das Reineinkommen besteuern
    · 13.06.1967 · 17 Zitierungen
  5. 5
    Kantonales Steuerrecht
    · 12.12.1966 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 46 Abs. 2 BV, Doppelbesteuerung. 1. Der Verkauf sämtlicher Aktien einer Gesellschaft, deren Hauptaktivum eine Liegenschaft ist, und der dabei erzielte Gewinn unterstehen der Steuerhoheit des Belegenheitskantons, we…
    · 07.07.1965 · 14 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2011-2015
    · 16.12.2022 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  • Zuweisung in die Sonderschule
    · 23.05.2017 · 16 Zitierungen
  • 06.02.2019 · 15 Zitierungen

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