Erwägungen

- Das st. gallische Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) sieht eine Minimalsteuer von 1 Promille des amtlichen Verkehrswertes der im Kanton gelegenen Grundstücke juristischer Personen vor, wenn diese Steuer die ordentlichen Steuern um mehr als 200 Franken übersteigt. Ausgenommen sind Genossenschaften und Vereine, die Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen. - Mehrere Genossenschaften, eine Aktiengesellschaft und ein Verein haben beim Bundesgericht eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diese Bestimmungen eingereicht, da sie gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV) verstießen.

Erwägungen

- Das Bundesgericht hält fest, dass der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit den Steuergesetzgeber zwar bindet, ihm aber innerhalb dieses Rahmens ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Eine Minimalsteuer auf dem Grundeigentum juristischer Personen kann gerechtfertigt sein, wenn deren Gewinn und Kapital die tatsächliche Leistungsfähigkeit nicht hinreichend widerspiegeln. - Bei Immobiliengesellschaften und Genossenschaften mit großem Grundbesitz, aber…