Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren in der Schweiz Mehrwertsteuer geschuldet ist. A. hatte die Empfangsgebühr bezahlt, jedoch die darin enthaltene Mehrwertsteuer von 2,5% nicht entrichtet. Die Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Billag) verfügte, dass A. die Mehrwertsteuer nachzahlen müsse.

A. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht trat zunächst nicht auf die Beschwerde ein, da es die Zivilgerichte für zuständig erachtete. Daraufhin erhoben A., die Billag und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses wies die Sache zur materiellen Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht zurück.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von A. ab. Daraufhin erhob A. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Es kommt zum Schluss, dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühren nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.

Zentral ist, dass weder der Bund noch die Billag den Gebührenpflichtigen eine Leistung im Sinne eines Leistungsaustausches erbringen. Die Empfangsgebühr dient zwar der Finanzierung des öffentlichen Radio- und Fernsehprogrammangebots, jedoch besteht kein direkter Zusammenhang zwischen der Gebühr und dem Konsum der damit finanzierten Programme. Vielmehr handelt es sich um…