Art. 68 RTVG
Grundsatz
1 Der Bund erhebt eine Abgabe zur Finanzierung der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Leistungsauftrags von Radio und Fernsehen (Art. 93 Abs. 2 BV).
2 Die Abgabe wird pro Haushalt und pro Unternehmen erhoben.
3 Der Ertrag und die Verwendung der Abgabe werden in der eidgenössischen Staatsrechnung mit Ausnahme der dem Bund zu leistenden Entschädigungen nicht ausgewiesen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht17 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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25 Zitierungen13.12.2022 · 25 Zitierungen
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Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG21 Zitierungen
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20 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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