Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] erhielt von der Serafe AG Rechnungen für die Radio- und Fernsehabgabe (Haushaltabgabe) für die Perioden vom 1. Januar bis 31. Juli 2019 (CHF 212.90) und vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 (CHF 365). Er ersuchte die Serafe um Abgabebefreiung, was diese mit Verfügung vom 16. Januar 2020 ablehnte. Dagegen erhob [A.] Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), die ebenfalls abgewiesen wurde. Schliesslich gelangte [A.] an das Bundesverwaltungsgericht, das seine Beschwerde ebenfalls abwies.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Ablehnung der Befreiung von der Haushaltabgabe. Die Abgabe ist als Steuer zu qualifizieren, da sie unabhängig von einem konkreten Nutzen oder Verursacheranteil geschuldet ist. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) hat bei Sonder- oder Zwecksteuern wie der Haushaltabgabe nur eine beschränkte Tragweite.…