Art. 18 MWSTG

Grundsatz

1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2 Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
  1. a. Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Abs. 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
  2. b. Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
  3. c. Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
  4. d. Spenden;
  5. e. Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
  6. f. Dividenden und andere Gewinnanteile;
  7. g. vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
  8. h. Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
  9. i. Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
  10. j. Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
  11. k. Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Abs. 2 Ziff. 1 von der Steuer befreit sind;
  12. l. Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
3 Bezeichnet ein Gemeinwesen von ihm ausgerichtete Mittel gegenüber dem Empfänger oder der Empfängerin ausdrücklich als Subvention oder als anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag, so gelten diese Mittel als Subvention oder als anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Abs. 2 Bst. a.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht
    · 13.04.2015 · 81 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs (hier: Erwerb von Kunstgegenständen)
    · 29.08.2016 · 78 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung)
    · 31.01.2014 · 73 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons St
    · 28.07.2014 · 63 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Formelle Anforderungen an die rechtsgültige Option für die Versteuerung der von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen (hier: Turnierbeiträge eines Golfclubs)
    · 10.10.2014 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung
    · 17.07.2019 · 30 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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