Erwägungen
Am 1. Juli 2011 stellte die Billag AG als Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehgebühren X., wohnhaft in A./BE, die Gebühren für die Empfangskonzession in Rechnung. X. entrichtete zwar die Gebühr, nicht aber die darauf lastende Mehrwertsteuer von Fr. 11.28. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Empfangskonzessionsgebühren um hoheitliche Abgaben handle, für die keine objektive Mehrwertsteuerpflicht bestehe.
Die Billag AG verfügte am 12. Februar 2013, dass X. die Empfangsgebühren nebst Mehrwertsteuer schulde. X. erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), welches die Eingabe als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht überwies. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung der Billag AG nichtig sei, soweit sie im Streit gelegen sei.
X., die Billag AG und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erhoben daraufhin Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei Leistungen, die auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses erbracht werden, entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung der Mehrwertsteuer nach dem öffentlichen Recht zu beurteilen ist. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb Streitigkeiten bei der Überwälzung der Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr verfügungsweise zu…