Art. 69 RTVG
Allgemeine Bestimmungen
1 Die Abgabepflicht der Mitglieder eines Haushalts beginnt am ersten Tag des Monats, welcher der Gründung des Haushalts folgt, und endet am letzten Tag des Monats, in welchem der Haushalt aufgelöst wird.
2 Massgebend für die Erhebung der Abgabe ist die Haushaltsbildung, wie sie im kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister registriert ist.
3 Der Bundesrat regelt die Periodizität, die Fälligkeit und die Verjährung der Abgabe.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht6 Zitierungen
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2Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung)5 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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21 Zitierungen13.12.2022 · 21 Zitierungen
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18 Zitierungen
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Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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