Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine GmbH mit Betrieb eines Architekturbüros, ist seit dem 1. April 2000 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und verwendet die Saldosteuersatzmethode. Sie wird durch zwei einzelzeichnungsberechtigte Gesellschafter vertreten, B. und C.

Zwei weitere GmbHs, die D. GmbH und die E. GmbH, erbringen Dienstleistungen im Immobilienbereich. Beide sind seit dem 26. November 2012 mehrwertsteuerpflichtig und verwenden ebenfalls die Saldosteuersatzmethode. Die D. GmbH wird von B. als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer geführt, die E. GmbH von C. Die Gesellschaften gelten als eng verbundene Personen im Sinne von Art. 24 Abs. 2 MWSTG in Verbindung mit Art. 3 lit. h MWSTG.

Am 11. September 2017 führte die ESTV bei der Beschwerdeführerin eine Kontrolle für die Steuerperioden 2012-2015 durch. Mit Einschätzungsmitteilung vom 5. Dezember 2017 setzte sie die Steuerforderung auf insgesamt Fr. 427'139.-- fest und machte eine Nachforderung von Fr. 34'645.-- nebst Verzugszins geltend. Begründet wurde dies mit nicht verbuchten und nicht versteuerten Leistungen der Beschwerdeführerin an die D. GmbH und die E. GmbH. Die Beschwerdeführerin verlangte eine Reduktion auf Fr. 1'221.60 und machte geltend, sie habe keine Leistungen erbracht.

Mit einlässlich begründeter Verfügung vom 25. März 2019 hielt die ESTV an ihrer Einschätzung fest. Sie führte aus, die beiden Gesellschaften könnten ohne Personal und Mobilien nicht tätig sein. Den Drittpreis berechnete sie anhand der ausgewiesenen Umsätze abzüglich einer Gewinnmarge von 10 % nach der Wiederverkaufspreismethode und wandte den Saldosteuersatz von 6.1 % an.

Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache und beantragte die Weiterleitung als Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies die Sprungbeschwerde mit Urteil vom 20. April 2020 (A-2304/2019) ab. Es erwog, die Beschwerdeführerin habe mehrwertsteuerlich relevante Leistungen ohne Verbuchung und Versteuerung erbracht, die unter unabhängigen Dritten eine Gegenleistung ausgelöst hätten.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Mai 2020 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Reduktion der Steuerforderung auf Fr. 1'220.60. Die ESTV beantragte die Abweisung. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Streitgegenstand ist, ob die Beschwerdeführerin den eng verbundenen Gesellschaften Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinne erbracht hat, für die ein unabhängiger Dritter ein Entgelt geleistet hätte, und wie der Drittpreis zu bemessen ist.

Erwägungen

Die Beschwerde ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts über eine einlässlich begründete, verfahrensabschliessende Verfügung der ESTV zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) und legt den vorinstanzlichen Sachverhalt zugrunde, sofern keine offensichtlich unrichtige Feststellung oder Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt wird (Art. 105 BGG). Grundrechtsrügen unterliegen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG.

Ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch setzt einen hinreichenden wirtschaftlichen Konnex zwischen Leistung und Gegenleistung voraus (BGE 141 II 182 E. 3.3). Nach Art. 24 Abs. 2 MWSTG gilt bei Leistungen an eng verbundene Personen als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Grundsatz der Drittvergleichbarkeit). Im Selbstveranlagungsprinzip trägt die ESTV die objektive Beweislast für steuerbegründende Tatsachen (Art. 79 MWSTG, Art. 8 ZGB).

In der Beweiswürdigung hält das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanz für nicht offensichtlich unrichtig. Eine minimale Infrastruktur sei auch für reine Vermittlungsleistungen erforderlich, was die Beschwerdeführerin selbst mit ihrem neuen Vorbringen zur Nutzung privater Computer und Arbeitsräume bestätige. Zudem habe die ESTV anhand von Belegen gezeigt, dass Leistungen, etwa eine Machbarkeitsstudie und ein Wohnungsverkauf, tatsächlich von der Beschwerdeführerin erbracht worden seien. In der Gesamtbetrachtung sei die Beweiswürdigung nicht unhaltbar, weshalb die steuererhöhenden Tatsachen als nachgewiesen gelten (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).

Zur Drittpreisbemessung ist…