Sachverhalt
Der Streit dreht sich um die Frage, wie der Begriff "Vermittlung" gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) auszulegen ist. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, dass eine Vermittlung im Sinne dieser Bestimmung nur vorliegt, wenn der Vermittler als direkter Stellvertreter des Leistungserbringers handelt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vertritt hingegen die Auffassung, dass der Vermittlungsbegriff weiter auszulegen ist und nicht vom Vorliegen einer mehrwertsteuerlichen direkten Stellvertretung abhängt. Die Analyse der systematischen und historischen Auslegungselemente zeigt, dass der Vermittlungsbegriff in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a-e MWSTG nicht an die Regeln zur Leistungszuordnung in Art. 20 MWSTG anknüpfen muss. Vielmehr ist der Vermittlungsbegriff unabhängig davon auszulegen, ob der Vermittler in direkter Stellvertretung handelt oder nicht. Entscheidend ist, ob eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben.Erwägungen
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass…