Art. 17 StG
Regel
1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2 Er schuldet eine halbe Abgabe:
- a. wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
- b. wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.
3 Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er a. mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
- b. lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
- c. die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
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Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung4 Zitierungen
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2Anträge und Rügen vor Bundesgericht; Änderungen des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren; Verwirkung der Einrede der funktionellen Unzuständigkeit0 Zitierungen
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3Steuerbefreiung der Post von der Handänderungssteuer0 Zitierungen
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4BGE 69_I_480 Zitierungen12.04.1943 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Umsatzabgabe7 Zitierungen
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Umsatzabgabe6 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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