Art. 17 StG

Regel

1 Abgabepflichtig ist der Effektenhändler.
2 Er schuldet eine halbe Abgabe:
  1. a. wenn er vermittelt: für jede Vertragspartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist;
  2. b. wenn er Vertragspartei ist: für sich selbst und die Gegenpartei, die sich weder als registrierter Effektenhändler noch als von der Abgabe befreiter Anleger ausweist.
3 Der Effektenhändler gilt als Vermittler, wenn er a. mit seinem Auftraggeber zu den Originalbedingungen des mit der Gegenpartei abgeschlossenen Geschäftes abrechnet;
  1. b. lediglich Gelegenheit zum Geschäftsabschluss nachweist;
  2. c. die Urkunden am Tage ihres Erwerbs weiterveräussert.
4 …

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Steuerausnahme für die "Vermittlung" im Finanzbereich; Bestätigung der Praxisänderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung
    · 17.07.2019 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anträge und Rügen vor Bundesgericht; Änderungen des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren; Verwirkung der Einrede der funktionellen Unzuständigkeit
    · 26.03.2025 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Steuerbefreiung der Post von der Handänderungssteuer
    · 13.12.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 69_I_48
    12.04.1943 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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