Sachverhalt

Die Stiftung A. (Stiftung 1) und die C. Foundation (Stiftung 2) waren Stiftungen mit Sitz in Basel-Stadt, die im Rahmen von zwei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen eines Konzerns tätig waren. Die Stiftung 1 wurde 1989 gegründet und bezweckte die Erleichterung des Aktienerwerbs durch Mitarbeiter sowie Zuwendungen an die Pensionskasse der Gruppe B. Die Stiftung 2 (gegründet 2000) hatte ähnliche Ziele und wurde 2024 von der Stiftung 1 fusioniert.

Die Stiftungen waren in den Steuerperioden 2011 bis 2016 in zwei Mitarbeiterbeteiligungspläne involviert:

  • Mitarbeiterbeteiligungsplan: Mitarbeiter erwarben jährlich vergünstigte Namenaktien der B. Holding AG, die von der Stiftung 1 über die Börse gekauft und an die Bezugsberechtigten verkauft wurden. Die Aktien waren für drei Jahre gesperrt.
  • Aktienbeteiligungsplan: Kadermitarbeiter erwarben vergünstigte Aktien mit Sperrfrist von drei Jahren. Die Stiftung 2 schrieb Put-Optionen und erwarb Call-Optionen, wobei beide Optionen nach Ablauf der Sperrfrist ausübbar waren. Die Transaktionen wurden als "Zero-Cost-Transaktionen" strukturiert, bei denen die Optionsprämien ausgeglichen waren.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) führte 2016 eine Revision durch und qualifizierte die Stiftungen als Vermittler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG. Sie setzte Umsatzabgaben von Fr. 131'118.35 (Stiftung 1) und Fr. 100'687.85 (Stiftung 2) fest. Die Stiftungen zahlten die Beträge unter Vorbehalt und erhoben Einsprache. Die ESTV bestätigte in den Einspracheentscheiden vom 26. Januar 2021 die Abgabepflicht und ergänzte, die Stiftungen könnten alternativ als Händler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG qualifiziert werden.

Die Stiftungen erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das die Beschwerden mit Urteil A-865/2021 vom 1. Dezember 2023 abwies. Die Stiftungen reichten daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein und beantragten die Feststellung, dass sie keine professionellen Händler seien, sowie die Rückerstattung der bezahlten Beträge. Die ESTV beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Anträge und Rügen der Parteien. Es stellte fest, dass die Hauptanträge der Stiftungen auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückerstattung der bezahlten Beträge zulässig sind, während die Feststellungsanträge mangels Rechtsschutzinteresses teilweise unzulässig waren. Die Eventualanträge der Stiftungen wurden als redundant eingestuft, da sie vom reformatorischen Charakter des bundesgerichtlichen Verfahrens umfasst sind. Die ESTV durfte ihre Argumentation im Beschwerdeverfahren erweitern, ohne den Streitgegenstand zu verändern, da die Vorinstanz die Frage der Abgabepflicht umfassend prüfte.

Sodann befasste sich das Bundesgericht mit der funktionellen Zuständigkeit der ESTV und des Bundesverwaltungsgerichts. Die ESTV hatte im Einspracheverfahren den Streitgegenstand ausgeweitet, indem sie die Stiftungen alternativ als Händler qualifizierte. Die Stiftungen hätten diesen Verfahrensmangel zwar frühzeitig rügen müssen, taten dies jedoch erst im bundesgerichtlichen Verfahren. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rüge der funktionellen Unzuständigkeit verwirkt war, da die Stiftungen die Möglichkeit hatten, den Mangel bereits im Einspracheverfahren geltend zu machen. Die ESTV überschritt ihre Zuständigkeit nicht in einer Weise, die zur Nichtigkeit der Einspracheentscheide geführt hätte.

In materieller Hinsicht prüfte das Bundesgericht, ob die Stiftungen als Effektenhändler gemäss Art. 13 Abs. 3 lit. b StG zu qualifizieren sind. Es legte den Begriff des Händlers und Vermittlers nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte aus. Ein Händler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 1 StG betreibt den Handel mit steuerbaren Urkunden auf Rechnung Dritter, während ein Vermittler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b Ziff. 2 StG als Anlageberater oder Vermögensverwalter kausal…