Art. 38 StG
Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Abgabeerhebung notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn a. die Abgabeforderung oder die Mithaftung bestritten wird;
- b. für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Abgabepflicht, der Grundlagen der Abgabebemessung oder der Mithaftung beantragt wird;
- c. der Abgabepflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Abgabe nicht entrichtet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Dividendenbesteuerung; konkrete Normenkontrolle; verfassungsrechtliches Anwendungsgebot von Bundesgesetzen6 Zitierungen
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2Verfassungsmässigkeit der degressiven Obwaldner Steuertarife; Eintretensfragen; Folgen festgestellter Verfassungswidrigkeit5 Zitierungen
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3Besteuerung einer Invalidenrente (Art. 16 Abs. 1, 22 Abs. 1 DBG; Art. 19 Abs. 1, 26 Abs. 1 StG/BE; Art. 7 Abs. 1 StHG); Haushaltentschädigung des Haftpflichtversicherers2 Zitierungen
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4Anträge und Rügen vor Bundesgericht; Änderungen des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren; Verwirkung der Einrede der funktionellen Unzuständigkeit0 Zitierungen
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5BGE 60_I_2860 Zitierungen01.01.1934 · 0 Zitierungen
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6BGE 36_I_4970 Zitierungen15.12.1910 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerjahr 20107 Zitierungen
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Umsatzabgabe4 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern 2012; Kinderabzug und Kinderausbildungskostenabzug2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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