Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , musste aufgrund eines Unfalls beide Unterschenkel amputieren lassen und machte in ihrer Steuererklärung 2010 behinderungsbedingte Kosten von Fr. 36'253.-- geltend. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern anerkannte lediglich Fr. 16'391.-- an. Nach Einsprache und Beschwerdeverfahren wurde das steuerbare Einkommen um Fr. 1'500.-- herabgesetzt. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern reduzierte das steuerbare Einkommen um weitere Fr. 100.-- und wies die Sache zur Neuveranlagung an die Steuerverwaltung zurück. Die Steuerpflichtige gelangte an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das die Beschwerde abwies.

Die Steuerpflichtige erhob Beschwerde beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zulassung der strittigen Positionen zum Abzug. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Entscheide der Vorinstanz.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Beschwerde gegeben waren. Es legte den Sachverhalt fest, den die Vorinstanz festgestellt hatte, und prüfte die Verletzung von Bundesrecht von Amtes wegen.

Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die allgemeinen Abzüge von den Einkünften einer natürlichen Person vorgenommen werden können, einschließlich der behinderungsbedingten Kosten. Es stellte fest, dass die Steuerpflichtige ihre Lebenssituation ausführlich dargestellt hatte, aber es unterließ, die vorinstanzlichen Feststellungen in einer Weise zu bestreiten, die den Anforderungen an die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit genügte.

Das…