Erwägungen

A.X. und B.X. erhoben Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügungen der Steuerverwaltung des Kantons Bern für das Steuerjahr 2001. B.X. erlitt 1998 einen Skiunfall und bezog daraufhin eine halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung sowie Entschädigungen für Haushaltschaden von der Haftpflichtversicherung. Die Steuerverwaltung erfasste die Invalidenrente als steuerbares Einkommen, woraufhin A.X. und B.X. Beschwerde einreichten. Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass Leistungen der Invalidenversicherung grundsätzlich als steuerbares Einkommen gelten, da sie nicht dazu dienen, einen konkreten Vermögensschaden auszugleichen, sondern die Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Existenzsicherung abzufedern. Die Entschädigungen des Haftpflichtversicherers für den Haushaltschaden sind hingegen nicht steuerpflichtig, soweit sie tatsächlich entstandene oder künftig anfallende Mehraufwendungen ausgleichen. Eine Gleichbehandlung der Invalidenrente und der Haushaltsentschädigung wäre jedoch nicht…