Sachverhalt

Die kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden veranlagte die Eheleute [A.A.] und [B.A.] für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012. Die Steuerpflichtigen erhoben Einsprache und beantragten den Kinder- und Kinderausbildungskostenabzug. Die Veranlagungsbehörde wies die Einsprache ab, da die Tochter der Steuerpflichtigen, [D.A.] , über ein steuerbares Vermögen von rund Fr. 1,3 Mio. verfügte und somit nicht als unterstützungsbedürftig galt. Die Steuerpflichtigen gelangten an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, das die Beschwerde guthiess und den Kinderabzug von Fr. 6'000.-- zuließ. Die Veranlagungsbehörde wandte sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Eltern gestützt auf ihre rechtliche Verpflichtung tatsächlich im Umfang von mehr als 50 Prozent an den Bedarf des Kindes beizutragen hätten. Die Veranlagungsbehörde kritisierte diese Auslegung und Anwendung von Art. 38 Abs. 1 lit. a StG/AR und argumentierte, dass die Tochter auf die Unterstützung auch tatsächlich angewiesen sein müsse.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Auslegung und Anwendung von Art. 38 Abs. 1 Ziff. 2 (Kinderabzug) und 3 (Kinderausbildungskostenabzug) des Steuergesetzes des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Die Vorinstanz hatte die massgebenden Tatbestandselemente von Art. 38 Abs. 1 lit. a StG/AR dahingehend ausgelegt, dass die Eltern gestützt auf ihre rechtliche Verpflichtung tatsächlich im Umfang von mehr als 50 Prozent an den Bedarf des Kindes beizutragen hätten.

Die Veranlagungsbehörde kritisierte diese Auslegung und Anwendung von Art. 38 Abs. 1 lit. a StG/AR und argumentierte, dass die Tochter auf die Unterstützung auch tatsächlich angewiesen sein müsse. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Kritik der Veranlagungsbehörde…