Art. 25a StV
Handelsbestand der gewerbsmässigen Händler
1 Die Banken und die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934 , die Schweizerische Nationalbank und die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 sind gewerbsmässige Händler im Sinne von Artikel 14 Abs. 3 StG.
2 Effektenhändler nach Artikel 13 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 StG können die Befreiung des Handelsbestandes erst beanspruchen, wenn sie der ESTV den Nachweis erbracht haben, dass sie den Handel mit steuerbaren Urkunden gewerbsmässig betreiben.
3 Handelsbestand im Sinne von Artikel 14 Abs. 3 StG ist die Gesamtheit der liberierten Titel, welche der gewerbsmässige Effektenhändler mit der Absicht der Weiterveräusserung für eigene Rechnung erworben hat. Die von der Schweizerischen Nationalbank zur Durchführung ihrer Geld- und Währungspolitik erworbenen Urkunden gelten als Handelsbestand der Nationalbank.
4 Nicht zum Handelsbestand gehören steuerbare Urkunden, die:
- a. vom Effektenhändler zu den Anschaffungskosten in die Bilanz eingestellt werden;
- b. zu den dauernden Beteiligungen im Sinne der auf Artikel 42 der Bankenverordnung vom 30. April 2014 gestützten Ausführungsbestimmungen der FINMA gehören;
- c. nicht jederzeit und frei handelbar sind, insbesondere weil sie: 1. als Garantie oder als Pfanddeckung dienen, insbesondere beim Lombard, 2. vom Effektenhändler für fremde Rechnung gehalten werden, 3. einen kommerziellen Kredit verkörpern;
- d. vom Effektenhändler bei einer Emission fest übernommen werden.
5 Der gewerbsmässige Händler hat für sich eine halbe Umsatzabgabe zu entrichten für die Überführung von:
- a. steuerfrei erworbenen Titeln aus dem Handelsbestand in einen anderen Bestand;
- b. Titeln aus einem anderen Bestand in den Handelsbestand.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anträge und Rügen vor Bundesgericht; Änderungen des Streitgegenstands im Rechtsmittelverfahren; Verwirkung der Einrede der funktionellen Unzuständigkeit0 Zitierungen
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