Erwägungen

Die X. AG ist eine gemischte Holdinggesellschaft, die neben ihren Beteiligungen und dem zentralen Einkauf auch einen grösseren Bestand an Kunstwerken hält. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verweigerte der Gesellschaft den Vorsteuerabzug und die Einlageentsteuerung für den Erwerb von sieben Kunstwerken in den Jahren 2007 bis 2009, da sie diese Aktivitäten nicht als unternehmerisch einstufte.

Die X. AG erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung bis vor das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die ESTV zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass der Vorsteuerabzug neben den formellen Voraussetzungen davon abhängt, dass die steuerpflichtige Person wirtschaftlich mit Vorsteuern belastet ist und diese "im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit" anfallen. Die Kriterien der "unternehmerischen Tätigkeit" (Mehrwertsteuergesetz) und der "geschäftsmässigen Begründetheit" (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer) sind betriebswirtschaftlich geprägt und weitgehend deckungsgleich.

Auch eine Kunstsammlung kann grundsätzlich einen Bestandteil des Unternehmens im Sinne des Mehrwertsteuerrechts bilden. Bestreitet die ESTV die…